In einem Rechtsstreit über die Leistung von Schadensersatz gaben die Kl. in der ersten Instanz zunächst an, die die Kapitalanlage bildenden Genussscheine nach einer Beratung erworben zu haben. Später führten sie in der ersten Instanz im Widerspruch hierzu aus, die Entscheidung über den Erwerb der Genussscheine sei durch den Vermögensverwalter auf eigene Faust getroffen worden.

Das LG ließ das geänderte Vorbringen mit der Begründung unberücksichtigt, dass es im Gegensatz zu früherem Vorbringen stehe, und wies die Klage ab. Das BG bestätigte die Klageabweisung. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl. führte zu Aufhebung und Zurückverweisung.

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