Nach § 73 Abs. 1 OWiG ist der Betr. zum Erscheinen und zur Anwesenheit in der gesamten Hauptverhandlung verpflichtet. Dieser Pflicht genügt der Betr. nicht durch seine anfängliche Anwesenheit und anschließende eigenmächtige Entfernung aus der Hauptverhandlung. In einem solchen Fall steht das vorzeitige Entfernen des Betr. aus der Hauptverhandlung einem Nichterscheinen zur Hauptverhandlung gleich.

KG, Beschl. v. 19.3.2019 – 3 Ws (B) 85/19 – 162 Ss 138/18

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