Zusätzlich zu der vom OLG Frankfurt entschiedenen Konstellation kann zur Problematik der Urteilsberichtigung noch auf eine Entscheidung des OLG Zweibrücken (Urt. v. 31.7.2008 – 1 Ss 96/08, NStZ-RR 2008, 381) hingewiesen werden. Dort wurde erläutert, dass eine Urteilsberichtigung unzulässig ist, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) Änderung und damit einer Verfälschung des Urteils entstehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1990 – 3 StR 310/90, NJW 1991, 1900). Im vorliegenden Fall wurde ein Angekl. laut Sitzungsniederschrift wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt, tatsächlich war aber der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt worden, so dass wegen der vorliegenden Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination und § 11 Abs. 2 StGB die Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung hätte erfolgen müssen. Eine Urteilsberichtigung kam nicht in Betracht, sondern die Staatsanwaltschaft musste das Urteil im Wege der Revision korrigieren lassen.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 10/2014, S. 592 - 593

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge