1. Eine Vernehmung der beweisbelasteten Partei nach § 448 ZPO – ohne Rücksicht auf die Beweislast – kommt nur dann in Betracht, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme die Überzeugung von dem Vorliegen der zu erweisenden Tatsache nicht gewonnen werden kann, jedoch nach dem bisherigen Ergebnis der Verhandlung objektive Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht.

2. Es gibt keine tatsächliche Vermutung oder einen Erfahrungssatz dahingehend, dass zeitnahe, nach einem Unfall liegende Schilderungen eines Unfalls, für den es keine Zeugen gibt, die tatsächlichen Begebenheiten zutreffend wiedergeben.

(Leitsätze der Schriftleitung)

AG Hannover, Urt. v. 19.2.2014 – 425 C 6064/13

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