Soweit der Beweis für die Haftung dem Grunde nach zu führen ist, gilt der Strengbeweis gem. § 286 ZPO (haftungsbegründende Kausalität). Die Regeln des prima-facie-Beweises (Anscheinsbeweises) sind anwendbar.

 
Praxis-Beispiel

Bei einem Auffahrunfall ist nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam war oder keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat.[9]

[9] OLG Düsseldorf v. 29.9.2005 – 10 U 203/07, NZV 2006, 200.

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