Bei der Erstattung von Kosten für die Rechtsverfolgung muss zwischen den Kosten eines Gerichtsverfahrens und außergerichtlichen Kosten unterschieden werden.

Hinsichtlich der Gerichtskosten sieht Art. 91 der Prozessordnung vor, dass der Richter im Endurteil die unterlegene Partei dazu verurteilt, die Kosten zu tragen und die Verfahrenskosten sowie die außergerichtlichen Kosten festsetzt. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen erfolgt eine Kostenquotelung.

Hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten bei außergerichtlicher Beilegung enthält das italienische Recht keine festgeschriebene Rechtsgrundlage, die Erstattungsfähigkeit ist aber mittlerweile höchstrichterlich bestätigt worden; wir verweisen nochmals auf die Entscheidung Nr. 11605/05 des Kassationsgerichts.

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