1. Ein im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil stellt nur dann einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und damit eine Grundlage für die Kostenfestsetzung dar, wenn es beiden Parteien von Amts wegen wirksam zugestellt worden ist.
2. Eine Zustellung des im schriftlichen Vorverfahren erlassenen Versäumnisurteils im Parteibetrieb genügt hingegen nicht. (Leitsatz der Schriftleitung)
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