Die Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid unterliegt auch nach der Einführung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten nicht der Formvorschrift gemäß § 110c OWiG, § 32d Satz 2 StPO.

OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.2.2023 – 1 Ss-OWi 1460/22

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