Die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde trägt der Betr. auch bei vollem Erfolg seines Rechtsmittels, wenn die angefochtene Entscheidung nur ergangen ist, weil er den Einspruch erst so kurz vor der Hauptverhandlung zurückgenommen hat, dass dies dem zuständigen Richter nicht mehr rechtzeitig zur Kenntnis gelangt ist.

OLG Bremen, Beschl. v. 22.4.2020 – 1 SsBs 65/19

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