Welcher Maßstab an die Beurteilung der Notwendigkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzulegen ist, ist in der Rechtsprechung auch der Instanzgerichte seit vielen Jahren umstritten.
1. Objektiver Maßstab
Nach einer Mindermeinung beurteilt sich die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allein nach einem objektiven Maßstab. Es kommt danach somit nicht darauf an, ob dem Erstattungsberechtigten zum Zeitpunkt der Aufwendung seiner Kosten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass der Gegner das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme seines Antrags, der Klageschrift oder der Rechtsmittelschrift bereits beendet hatte. So hat das OLG Brandenburg[7] die für das Einreichen eines Berufungsrückweisungsantrags in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme angefallene Verfahrensgebühr des Berufungsbeklagten nicht als erstattungsfähig angesehen. Vergleichbar hat das OLG Düsseldorf[8] für die Erstattungsfähigkeit der für den Klageabweisungsantrag im Falle der zwischenzeitlichen Klagerücknahme entstandenen Verfahrensgebühr entschieden.
2. Subjektiver Maßstab
Die weit überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte bezieht in die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit auch die subjektive Sicht des Erstattungsberechtigten bzw. seines Prozessbevollmächtigten mit ein. Danach sind die Kosten des Beklagten oder Antragsgegners bzw. des Rechtsmittelbeklagten oder Rechtsmittelgegners auch dann erstattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten im Zeitpunkt der die Verfahrensgebühr auslösenden Anwaltstätigkeit bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Klage, der Antrag bzw. das Rechtsmittel der Gegenseite bereits zurückgenommen war.[9]
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