In Anwendung dieser Vorschriften sind notwendig nur Kosten für solche Maßnahmen, die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich und geeignet erscheinen.[1] Dies ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen. Dabei ist grds. auf den Zeitpunkt der Vornahme der die Kosten verursachenden Handlung abzustellen.[2]

Zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gehören gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO in aller Regel auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf das auch im Rahmen der Kostenerstattung geltende allgemeine Gebot sparsamer Prozessführung nur dann, wenn für die Bestellung eines Anwalts ausnahmsweise kein Anlass bestanden hat. Ein solcher Fall kann beispielsweise dann vorliegen, wenn das Gericht bereits die Verwerfung eines vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte und deshalb auch eine nicht rechtskundige Partei erkennbar nicht besorgen musste, Rechtsnachteile zu erleiden, wenn sie keinen Anwalt eingeschaltet hätte.[3] Ebenso kann eine einzelne Position der Anwaltskosten ausnahmsweise dann nicht erstattungsfähig sein, wenn deren Aufwand erkennbar nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

Der XII. ZS des BGH[4] hat die Abgrenzung zwischen der Grundregelung in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und der Sondervorschrift für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zugunsten der Anwaltschaft noch eindeutiger formuliert. Für die Erstattungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Terminsgebühr für Besprechungen kommt es nach Auffassung des BGH nicht darauf an, ob es sich um notwendige Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO handelt. Insoweit gelte nämlich – so fährt der BGH fort – § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO. Diese Vorschrift bilde insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grds. gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbinde. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten nach den Ausführungen des XII. ZS des BGH "von Rechts wegen als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung". Ähnlich haben der XI. ZS[5] und der X. ZS des BGH[6] argumentiert.

[1] BGH RVGreport 2006, 357 (Hansens) = AGS 2006, 516; BGH RVGreport 2007, 348 (ders.) = AGS 2007, 477; BAG RVGreport 2012, 349 (ders.).
[2] BGH a.a.O.; BGH zfs 2012, 285 mit Anm. Hansens = RVGreport 2012, 229 (Hansens); BGH zfs 2012, 524 mit Anm. Hansens = BGH RVGreport 2012, 351 (ders.); BGH zfs 2014, 46 mit Anm. Hansens = RVGreport 2014, 74 (ders.) = AGS 2014, 94.
[3] BGH RVGreport 2006, 357 (Hansens) = AGS 2006, 516.
[4] Zfs 2012, 43 mit Anm. Hansens = RVGreport 2012, 59 (Hansens) = AGS 2012, 10.
[5] BRAGOreport 2003, 112 (Hansens) = Rpfleger 2003, 320.
[6] RVGreport 2005, 274 (ders.) = AGS 2005, 306.

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