[10] "… Mit der vom BG gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Kl. auf Ersatz des Wertverlusts, der auf eine über normale Verschleißerscheinungen hinausgehende Verschlechterung des geleasten Fahrzeugs zurückzuführen ist, nicht verneint werden."

[11] 1. Zutreffend hat das BG nicht in Zweifel gezogen, dass die Parteien eine vertragliche Vereinbarung über einen als Erfüllungsanspruch ausgestalteten Anspruch auf Ausgleich eines etwaigen Minderwerts des Leasingfahrzeugs bei dessen Rückgabe in vertragswidrigem Zustand getroffen haben. Dieser Erfüllungsanspruch ergibt sich … aus der Regelung in Abschnitt XVI. Nr. 3 AGB-LV. Wie der Senat – nach Erlass des Berufungsurteils – für eine identische Vertragsklausel entschieden hat, wird hierdurch ein Anspruch begründet, der aufgrund seiner leasingtypischen Amortisationsfunktion in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht als vertraglicher Erfüllungsanspruch zu charakterisieren ist (eingehend Senatsurt. v. 14.11.2012 – VIII ZR 22/12, DB 2012, 2865 Rn 19 ff.; vgl. auch Senatsurt. v. 24.4.2013 – VIII ZR 336/12 unter II 1, 2, zur Veröffentlichung bestimmt). Dem steht nicht entgegen, dass der Leasinggeber nach dem Wortlaut der Klausel “zum Ersatz des entsprechenden Schadens‘ verpflichtet wird. Denn die Begriffe “Minderwert‘ und “Schaden‘ werden hier synonym gebraucht; dies gilt ebenso für die Begriffe “Ausgleich‘ und “Ersatz‘ (Senatsurt. v. 14.11.2012 – VIII ZR 22/12, a.a.O. Rn 21 f.; v. 24.4.2013 – VIII ZR 336/12, a.a.O. unter II 2 c).

[12] 2. Rechtsfehlerhaft hat das BG jedoch den geltend gemachten Minderwertausgleich daran scheitern lassen, dass die Kl. den kalkulierten Restwert des Fahrzeugs bei der anschließenden Veräußerung habe realisieren können und sie daher in vermögensrechtlicher Sicht genauso gestellt sei wie bei einer Rückgabe des Leasingfahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Das BG hat hierbei den Inhalt des Minderwertausgleichs und die Eigenart eines Kfz-Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung nicht hinreichend erfasst.

[13] a) Die Parteien haben einen Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und einer festen Laufzeit von 36 Monaten geschlossen. Zwar zielt auch ein solches Geschäftsmodell insg. darauf ab, dass der Leasinggeber bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erlangt. Der Anspruch des Leasinggebers auf Amortisation seines Anschaffungs- und Finanzierungsaufwands wird im Wege der “Mischkalkulation‘ durch die vom Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen und durch die Verwertung des Leasingfahrzeugs erreicht, für dessen ordnungsgemäßen Zustand der Leasingnehmer einzustehen hat (Senatsurt. v. 1.3.2000 – VIII ZR 177/99, NJW-RR 2000, 1303 unter [II] 2b m.w.N.; v. 14.11.2012 – VIII ZR 22/12, a.a.O. Rn 17 m.w.N.; v. 24.4.2013 – VIII ZR 336/12, a.a.O. unter II 3b aa).

[14] b) Bei einer solchen Vertragsgestaltung finden jedoch typischerweise kein Ausgleich und keine Abrechnung des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwerts statt (Senatsurt. v. 14.7.2004 – VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823 unter II 2 a bb; v. 14.11.2012 – VIII ZR 22/12, a.a.O. Rn 17, 24). Die mit einem Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung bezweckte Vollamortisation des Aufwands des Leasinggebers baut folglich nicht auf einer Restwertabrechnung auf (Senatsurt. v. 14.11.2012 – VIII ZR 22/12, a.a.O.; v. 24.4.2013 – VIII ZR 336/12, a.a.O. unter II 3b bb). Das Verwertungsrisiko und die Verwertungschance liegen vielmehr allein beim Leasinggeber (Senatsurt. v. 14.7.2004 – VIII ZR 367/03, a.a.O. m.w.N.; v. 24.4.2013 – VIII ZR 336/12, a.a.O.). Dieser trägt bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand das Risiko, dass er bei dessen Veräußerung die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erzielt (Senatsurt. v. 14.7.2004 – VIII ZR 367/03, a.a.O. m.w.N.; v. 24.4.2013 – VIII ZR 336/12, a.a.O.). Andererseits ist er nicht verpflichtet, den Leasingnehmer an einem durch Veräußerung des Fahrzeugs nach Vertragsablauf erzielten Gewinn zu beteiligen (Senatsurt. v. 24.4.1996 – VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033 unter II 1b cc; v. 24.4.2013 – VIII ZR 336/12, a.a.O.).

[15] c) Diese Grundsätze gelten auch für die Bemessung des Minderwertausgleichs bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand. Ein solcher Anspruch ist auf Zahlung des Betrags gerichtet, um den der Wert des Leasingfahrzeugs bei Vertragsablauf wegen der vorhandenen Schäden oder Mängel hinter dem Wert zurückbleibt, den das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand hätte (Senatsurt. v. 24.4.2013 – VIII ZR 336/12 unter II 3 b cc; v. 14.11.2012 – VIII ZR 22/12, a.a.O. Rn 18 f.; v. 1.3.2000 – VIII ZR 177/99, a.a.O. unter [II] 2 a, b). Da er in Anbetracht der von den Leasingparteien bezweckten Vollamortisation – zusammen mit dem in vertragswidrigem Zustand zurückgegebenen Fahrzeug – wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe d...

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