Nach einem Verkehrsunfall rechnete der Kl. fiktiv auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt seinen ersatzfähigen Schaden ab. Der Pkw war zu dem Zeitpunkt des Unfalls fünf Jahre alt, nicht scheckheftgepflegt und wies zwei Vorschäden, von denen einer unrepariert war, auf. Die Haftpflichtversicherung des allein haftenden Schädigers verwies den klagenden Geschädigten auf die gegenüber dem Ansatz der markengebundenen Werkstatt niedrigeren Stundensätze einer freien Werkstatt, die die im Rahmen von Karosseriearbeiten erforderlichen Lackierarbeiten an einen Subunternehmer vergibt. Nach Vernehmung des Inhabers der freien Werkstatt, auf deren günstigere Preisstruktur verwiesen wurde, bejahte das BG die Reduktion des zu ersetzenden Schadensersatzanspruchs des Kl. auf der Grundlage der niedrigeren Stundenverrechnungssätze der freien Werkstatt.

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