Die Rspr. hat einen richtigen Ansatz: Vereinbaren zwei erfahrene Parteien z.B. in Kenntnis der VOB/B unabhängig voneinander deren Anwendung, so fehlt es am Merkmal des Stellens und die Bedingungen (z.B. VOB/B) unterliegen nicht der Inhaltskontrolle.[1]

[1] Palandt-Grüneberg, BGB, 69 Aufl. 2010, § 305 Rn 13; Niebling, BauR 1981, 227; juris-BGB-Lapp, 4. Aufl. 2008, § 305 Rn 22; Bamberger/Roth-Becker, BGB, 2. Aufl. 2008, § 305 Rn 25.

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