Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Pkw wegen Sachmängeln wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung insoweit ausgeschlossen, als es um den Ersatz des Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall (abweichend von BGH, Urt. v. 28.11.2007 – VIII ZR 16/07 – zfs 2008, 309)

KG, Urt. v. 30.4.2009 – 12 U 241/07 (nicht rechtskräftig)

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