[1] I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist Halterin und Fahrerin des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw. Das Amtsgericht (Weißwasser) hat die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 12.7.2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6.8.2021, der am Tag selben beim Landgericht eingegangen ist, hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift, der eine Abschrift des erstinstanzlichen Urteils beigefügt war, lautet wie folgt:

"In Sachen

R […] K […],

[Adresse]

– Kläger/Berufungskläger –

Prozessbev.: […]

gegen

N […] P […]

[Adresse]

– Beklagte/Berufungsbeklagte –

Prozessbev.: […]

legen wir namens des Klägers und Berufungsklägers gegen das am 5.7.2021 verkündete und am 12.7.2021 zugestellte Urteil des Amtsgerichts […], Az. […]

Berufung

ein.

Anträge und Begründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

Eine beglaubigte Fotokopie des angefochtenen Urteils ist beigefügt."

[2] Mit am 2.9.2021 eingegangenem Schriftsatz vom 1.9.2021 hat der Kläger die Berufung "in Sachen K […], R […] ./. P […], N […] u.a." begründet und die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gegen beide Beklagten beantragt. Das Berufungsgericht (LG Görlitz – 2 S 117/21) hat nach einem Hinweis, dass es die Zulässigkeit der Berufung für problematisch erachte, die Berufung gegen beide Beklagten mit Beschl. v. 26.9.2022 als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

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