Die Norm des § 142 StGB dient der Feststellung und Sicherung der durch einen Verkehrsunfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche sowie dem Schutz vor unberechtigten Ansprüchen.[80] Der Wert eines Kraftfahrzeugs kommt dabei an zwei Stellen zur Geltung. Zum einen muss ein Unfall als wesentliches objektives Tatbestandsmerkmal vorliegen. Ein Unfall ist dabei ein plötzliches Ereignis, welches im Zusammenhang mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs steht und einen nicht ganz unerheblichen Schaden verursacht.[81] Die Wertgrenze für die Unerheblichkeit ist zwischen 20 und 50 EUR angesiedelt.[82] Diese Beschränkung des Unfallbegriffs auf "nicht ganz belanglose" Schäden ist weder dem Wortlaut der Norm noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, trägt aber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung und entspricht dem Gesetzeszweck.[83]

Die Berechnung des Schadens richtet sich dabei nach den Grundsätzen des § 249 BGB und erfasst unstreitig jedenfalls alle unmittelbaren Schäden am Kraftfahrzeug, also vor allem Kosten für die Wiederbeschaffung oder die Reparatur.[84] Ob schon bei der Schadensermittlung (die Problematik ist identisch mit derjenigen in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, dazu später) die gesamte Bandbreite zivilrechtlicher Ersatzansprüche zum Tragen kommen muss, also auch mittelbare Ansprüche, die nicht an der Sache selbst entstanden sind, sondern eher mittelbar durch Beschädigung der Sache, kann hier getrost offen bleiben, da die Wertgrenze für den Unfallbegriff in der Regel auch ohne die Heranziehung mittelbarer Schadenspositionen bestimmt werden kann.

[80] BVerfGE 16, 191; OLG Hamburg StraFo 2017, 339.
[81] BGH NJW 1972, 1960; BayObLG NJW 1980, 299; OLG Hamm NJW 1982, 2456.
[82] BeckOK StGB/Kudlich, StGB § 142 Rn 4.2.
[83] MüKoStVR/Schwerdtfeger, StGB § 142 Rn 29.
[84] Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, StGB § 142 Rn 5.

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