Die Klausel einer Mietnomadenversicherung, aus der sich ergibt, dass Voraussetzung eines Anspruchs auf Ersatz eines Mietausfallschadens und von durch den Mieter verursachten Sachschäden die unberechtigte Inanspruchnahme des Mietobjekts nach Beendigung der Mietzeit einschließlich einer gewährten Räumungsfrist ist, ist nicht überraschend.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Memmingen, Urt. v. 1.12.2021 – 25 O 50/21OLG München, Beschl. v. 4.2.2022 – 14 U 9475/21

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