Ergibt die Würdigung des Unfallgeschehens insb. die fehlende Plausibilität von Anlass und Ablauf der schließlich zur Schädigung führenden Fahrt, wird wahrheitswidrig vorgetragen, dass sich ein an der Kollision beteiligtes Fahrzeug in Bewegung befand, und ergeben die Ermittlungen, dass sich die Parteien schon vor der Kollision kannten, rechtfertigt dies die Feststellung einer verabredeten Einwilligung in die Herbeiführung der Beschädigung des Fahrzeuges.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Hamm, Urt. v. 22.2.2019 – I-9 U 111/17

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