Der Kl. kaufte von einem Bekannten ein Kfz, das er drei Monate später dem K vermietete. K stieß mit dem von ihm gesteuerten Kfz auf einer Bundesstraße mit dem von B gesteuerten Kfz zusammen, das vom Beschleunigungsstreifen auf die Bundesstraße einfuhr. Der Kl. nimmt den Haftpflichtversicherer des von B gesteuerten Kfz auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG hat der Klage, soweit die Ansprüche noch weiterverfolgt werden, stattgegeben. Das BG hat das Urteil des LG abgeändert und die Klage mit der Begründung abgewiesen, es habe ein verabredeter Unfall vorgelegen. Im Berufungsverfahren hatte der Kl. die in den Tatbestand aufgenommene und unter Beweis gestellte Behauptung des Kl. aufgenommen, er habe die Unfallverursacherin B nicht gekannt. Eine Klärung dieser Behauptung durch das BG erfolgte nicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. führte zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurückverweisung an das BG.

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