" … 1. Gem. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint."

Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist der ASt. Prozesskostenhilfe zu gewähren.

a) Entgegen der Ansicht des LG können der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht schon deshalb die Erfolgsaussichten abgesprochen werden, weil es an schlüssigem Vortrag zu einer von den Versicherungsbedingungen abweichenden Individualvereinbarung fehlte.

Eine solche ist im Versicherungsschein enthalten, welcher regelmäßig die Annahmeerklärung des VR oder dessen Angebot verkörpert (BGH VersR 1995, 457; Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, § 3 Rn 2 und 3). Er bezeichnet deshalb den gesamten Inhalt des Versicherungsvertrags, darunter insb. auch die versprochenen Leistungen.

Hierzu gehört im Streitfall – als Individualvereinbarung – das Versprechen einer Versicherungsleistung von 630.000 DM bei 100 %iger Invalidität der versicherten Person. Weiteren Vorbringens der ASt. zum Vorliegen einer Individualvereinbarung bedurfte es deshalb nicht.

b) Als Individualvereinbarung geht dieses Leistungsversprechen der Bestimmung in § 7 I. (1) 2 AUB 98 vor (§ 4 AGBGB i.V.m. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB), nach welcher die Invaliditätsleistung als Rente gem. § 14 erbracht wird, wenn die versicherte Person bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet hat. Dies steht in Widerspruch zu dem Leistungsversprechen einer Invaliditätsleistung von 630.000 DM bei 100 %iger Invalidität der versicherten Person, welche dieses Alter bei Abschluss des Versicherungsvertrags längst überschritten hatte. Hieraus folgt die Unwirksamkeit der vorgenannten Bestimmung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 305b Rn 3).

c) Im Streitfall kann deshalb dahinstehen, ob auch unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherten durch eine Gefährdung des Vertragszwecks oder durch einen Verstoß gegen das Transparenzverbot oder das Überraschungsverbot Bedenken an der Wirksamkeit solcher Klauseln bestehen, wie sie nur noch in älteren Bedingungswerken – aus der Zeit vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.8.2006 (BGBl I 2006, 1897) – enthalten sind. Bislang hat sich hiermit – soweit ersichtlich – lediglich das LG Dortmund (NJW-RR 2007, 23) befasst, welches die Klausel mit Blick auf einen “überproportionalen Anstieg des Schadensbedarfs‘ des von der Verschlechterung betroffenen Personenkreises wegen einer höheren “Unfallgeneigtheit‘ und “schlechterer Heilungsergebnisse‘ für unbedenklich erachtet hat (ebenso offenbar Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2012, § 2 AUB 2010 Rn 49; Kloth, Private Unfallversicherung, S. 149; VersRHdb/Mangen, 2. Aufl. 2009, § 47 Rn 181). … “

zfs 8/2014, S. 463

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