Die Gläubiger hatten gegen die Schuldnerin ein Urteil erwirkt, in dem letztere zu einer Zahlung Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt worden war. Die Gläubiger erteilten über ihre damaligen Verfahrensbevollmächtigten dem Gerichtsvollzieher (GV) den Auftrag, die Inhaberschuldverschreibungen der Hauptzahlstelle der Schuldnerin in F. anzubieten. Auf Bitten des GV übersandten die Anwälte der Gläubiger diesem zusätzlich einen Vollstreckungsauftrag, in dem neben dem Angebot der Inhaberschuldverschreibungen ein Antrag auf Pfändung und – für den Fall der Fruchtlosigkeit – auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung enthalten war. Mit Schreiben v. 15.1.2009 benachrichtigte der GV die Gläubiger über das erfolglose Angebot der Inhaberschuldverschreibungen und beurkundete zugleich den Annahmeverzug der Schuldnerin.

Auf Antrag der Gläubiger hat der Rechtspfleger des AG Frankfurt/Main – Vollstreckungsgericht – u.a. als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung die ihnen angefallenen Anwaltskosten i.H.v. 1.574,97 EUR und die vom GV abgerechneten Gebühren i.H.v. 18 EUR gegen die Schuldnerin festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG Frankfurt/Main den Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit abgeändert und den Kostenfestsetzungsantrag der Gläubiger zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Gläubiger führte zur Zurückverweisung an das LG Frankfurt/Main.

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