Die Straftaten, die Anlass zur Eignungsbegutachtung nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 und 7 FeV geben können, müssen nicht rechtskräftig abgeurteilt sein, vielmehr genügt es, wenn sich ihr Vorliegen aus Feststellungen etwa der Polizei oder aus anderen Erkenntnissen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichend zuverlässig ergibt (wie OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 11.4.2000 – 7 A 11670/99, zfs 2000, 320).

Typischerweise kommen für Eignungsüberprüfungen nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 und 7 FeV, die einen Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, insb. bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial verlangen, solche Straftaten in Betracht, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken wie etwa eine schwere oder gefährliche Körperverletzung, Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung oder Sachbeschädigung.

(Leitsätze der Schriftleitung)

HessVGH, Beschl. v. 13.2.2013 – 2 B 189/13

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