Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagten in vollem Umfang haften, schwere Verletzungen, die zur Erblindung auf beiden Augen führten. Am 8.12.2000 unterzeichnete der Kläger eine Abfindungserklärung, in der er erklärte, nach Zahlung von insgesamt 750.000 DM "für alle bisherigen und möglicherweise künftig noch entstehenden Ansprüche, seien sie vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, ( … ) endgültig und vorbehaltlos abgefunden" zu sein. In dem Formular, welches die Erklärung enthält, ist in einer Aufstellung möglicher unfallbedingter Drittleistungen angekreuzt, dass der Kläger Leistungen der Beihilfe und einer privaten Krankenversicherung sowie Landesblindengeld erhalte. Der Kläger bezog auf Grund des Unfallereignisses Leistungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger im Hinblick auf den Wegfall bzw. die Reduzierung des ihm gewährten Landesblindengeldes trotz der Abfindungserklärung weiteren Schadensersatz verlangen kann. Der Kläger ist der Auffassung, durch die Reduzierung des Landesblindengeldes im Jahr 2004 (von 510 EUR auf 409 EUR), dessen vollständige Streichung ab Januar 2005 sowie die erneute Einführung des Landesblindengeldes in Höhe von 220 EUR ab Januar 2007 sei die Geschäftsgrundlage für den Abfindungsvergleich entfallen. Dazu behauptet er, bei den Verhandlungen über die Abfindungssumme sei von der Beklagten zu 2 immer wieder auf den Bezug des Blindengeldes hingewiesen worden, wobei die Parteien davon ausgegangen seien, dass der Kläger das Blindengeld bis zum Tode beziehen werde; dies sei maßgeblicher Faktor für die Bemessung der Abfindungssumme gewesen. Er verlangt mit der Klage für die Jahre 2004 bis 2006 Zahlung der jeweils ausgefallenen (Differenz-)Beträge und für die Zeit ab 2007 Feststellung der entsprechenden Ersatzpflicht der Beklagten.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

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