Am 1.7.2021 ist ferner das Gesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge (Schnellladegesetz – SchnellLG) v. 25.6.2021 in Kraft getreten (BGBl I, S. 2141). Mit dem Gesetz soll die Bereitstellung einer flächendeckenden Schnellladeinfrastruktur und der Aufbau einer bedarfsgerechten öffentlich zugänglichen Infrastruktur für das schnelle Laden von reinen Batterieelektrofahrzeugen gewährleistet werden. Das Gesetz regelt u.a. die Grundzüge der hierfür erforderlichen Ausschreibungen.

Quelle: BR-Drucks 156/21

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 7/2021, S. 362

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