Die von der Kl. beim VG Berlin eingereichte Klage hatte keinen Erfolg. Der Rechtsstreit endete durch den die Kostengrundentscheidung zum Nachteil der Kl. enthaltenden Beschl. v. 3.12.2020. Laut dem Ab-Vermerk der Geschäftsstelle des VG wurde dieser Beschl. am 6.1.2021 an die Prozessbeteiligten übersandt. Am 11.1.2021 ist der Beschl. dem Prozessbevollmächtigten der Bekl. zugegangen.

Aufgrund dieser Kostenentscheidung beantragte die Bekl. die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten, wobei die Anwaltsvergütung mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % berechnet wurde. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Anwaltsvergütung nur unter Berücksichtigung eines Umsatzsteuersatzes von 16 % festgesetzt.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) der Bekl. hatte beim VG Berlin Erfolg.

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