1. Der Umsatzsteuersatz richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Anwaltsvergütung, die sich gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG und in gerichtlichen Verfahren auch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG richtet.

2. Ist die das gerichtliche Verfahren abschließende nicht verkündete Kostenentscheidung zwar vor dem 31.12.2020 ergangen, dem Verfahrensbevollmächtigten jedoch erst nach dem 31.12.2020 zugegangen, so ist die Anwaltsvergütung mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % zu versteuern.

3. Selbst wenn die mit Erfolg angefochtene Entscheidung auf eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts zurückzuführen ist, können die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht der Staatskasse auferlegt werden.

(Leitsätze der Schriftleitung)

VG Berlin, Beschl. v. 28.4.2021 – 14 KE 21/21

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