1. Es ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgehen.

2. In diesem Fall muss sich der Antragsteller erstattungsrechtlich so behandeln lassen, als hätten er und der weitere Antragsteller ein einziges Verfahren als Streitgenossen geführt.

3. Der Antragsteller kann deshalb die Kosten seiner Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Kosten des Parallelverfahrens erstattet verlangen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

KG, Beschl. v. 24.9.2020 – 19 W 1065/20

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