Der Kl. hatte vor dem LG Saarbrücken eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bekl. zu 1 und deren vermeintliche Gesellschafter als Bekl. zu 2 bis 4 im Wege einer Stufenklage auf Zahlung von Maklerprovision in Anspruch genommen. In seiner für alle Bekl. abgegebenen Verteidigungsanzeige wies der Prozessbevollmächtigte der Bekl. darauf hin, dass die Bekl. zu 1 nicht existiere. Das LG Saarbrücken hat die Klage hinsichtlich der Bekl. zu 1 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen und dem Kl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

In ihrem Kostenfestsetzungsantrag haben die Bekl. – soweit hier von Interesse – eine nach Nr. 1008 VV RVG um den Satz von 0,9 erhöhte Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG geltend gemacht. Diesen Ansatz haben sie darauf gestützt, ihr Prozessbevollmächtigter habe drei weitere Auftraggeber gehabt. Die Rechtspflegerin des LG Saarbrücken hat lediglich eine um den Satz von 0,6 erhöhte Verfahrensgebühr festgesetzt. Dies hat sie damit begründet, die Bekl. zu 1 habe als nicht existente Partei keine wirksame Prozessvollmacht erteilen können.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte beim OLG Saarbrücken Erfolg.

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