Die Klausel, dass der Versicherungsnehmer im bestehenden Versicherungsverhältnis die zur Beitragsrechnung erforderlichen Angaben machen muss, ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Die Klausel ist intransparent und enthält keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit oder Anspruchskürzung.[29]
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