Der Rechtsschutzversicherer kann seine Leistungspflicht verneinen, wenn er der Auffassung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Diese Deckungsablehnung ist dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen (§ 18 Abs. 1b ARB 2000).

Vergeht zwischen dem Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz und der Übersendung der zu dessen Urteil erforderlichen Unterlagen ein Zeitraum von mehr als vier Wochen, muss der Rechtsschutzversicherer Deckung aufgrund verspäteter Ablehnung gewähren.[19]

[19] LG Itzehoe, 3 O 41/19, zfs 2020, 281.

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