Die Kosten einer LASIK-Behandlung sind erstattungsfähig, wenn die Fehlsichtigkeit die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Krankheit erfüllt. Der Versicherungsnehmer kann dann nicht auf eine Brille oder Kontaktlinsen verwiesen werden.[4]

[4] BGH, IV ZR 533/15, r+s 2017, 252 = MDR 2017, 574 = VersR 207, 608 = zfs 2017, 337; OLG Stuttgart, 7 U 146/18, r+s 2019, 337.

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