Die Schadenminderungsklausel des § 17 Abs. 1c bb ARB 2010 ist ebenso unwirksam wie die Zurechnungsklausel von § 17 Abs. 7 ARB 2010.

§ 17 Abs. 1c bb ARB 2010 nimmt zwar in Satz 1 auf § 82 VVG Bezug, enthält jedoch einen eigenen Regelungsgehalt, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Diese Klausel ist intransparent.

Auch die Zurechnungsklausel nach § 17 Abs. 7 ARB 2010, dass der Versicherungsnehmer sich das Verhalten des beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen muss, ist unwirksam, weil sie das Zurechnungsmodell des § 278 BGB auf die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers überträgt.[17]

[17] BGH, IV ZR 279/17, zfs 2019, 571 = r+s 2019, 582.

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