Die Kosten eines Rücktransports eines im Ausland erkrankten Versicherungsnehmers sind erstattungsfähig, wenn dieser Rücktransport aufgrund der medizinischen Befunde als vertretbar anzusehen ist.

Die Klägerin befand sich in stationärer Behandlung, es bestanden kaum zu überwindende Sprachbarrieren. Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit eines Rücktransports sind zwar die Diagnosen, Befunde und sonstigen Umstände maßgeblich, entscheidend sind jedoch die Erkenntnismöglichkeiten des Versicherungsnehmers oder der für diesen handelnden Personen.[3]

[3] OLG Hamm, 20 U 37/18, zfs 2020, 282.

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