Am 1.7.2019 ist das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze vom 18.6.2019 in Kraft getreten (BGBl I S. 834). Mit dem Gesetz wird die Rechtsprechung des BVerfG umgesetzt, wonach der generelle Wahl-Ausschluss von Menschen in Vollbetreuung oder wegen Schuldunfähigkeit nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachter verfassungswidrig ist (Beschl. v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14). Dieser Personenkreis darf zukünftig an Wahlen teilnehmen. Zudem ist künftig eine assistierte Stimmabgabe möglich: Personen, die nicht lesen können oder sonst aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Stimme in der Wahlkabine abzugeben, darf künftig eine andere Person Hilfe leisten.

Quelle: BundesratKOMPAKT v. 7.6.2019

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