Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine RS-Versicherung für Selbständige, die Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande einschließt. Dem Vertrag liegen die ARB 2005 der Beklagten, die im Wesentlichen den ARB 94 entsprechen, zugrunde.

Mit Schreiben vom 24.11.2006 bat der Kläger die Beklagte um eine Kostendeckungszusage. Zwischen ihm und der A-Bank bestand ein Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug. Diesen Vertrag wollte er um drei Jahre verlängern. Trotz mehrfacher Anfrage habe die Gesellschaft diesem Wunsch weder entsprochen noch habe sie eine Stellungnahme abgegeben. Ein Sachbearbeiter habe den Kläger lediglich aufgefordert, das Fahrzeug zu veräußern. Es gab unterschiedliche Gutachten über den Wert des Fahrzeugs am Ende der Leasingzeit.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 26.2.2007 die Gewährung von Versicherungsschutz ab, revidierte diese Haltung nach weiterem Schriftwechsel aber mit Schreiben vom 19.6.2007, indem sie dem Kläger Rechtsschutz für die außergerichtliche Auseinandersetzung zusagte. Zugleich bat sie um Abstimmung kostenauslösender Maßnahmen.

Zwischenzeitlich hatte die Leasinggesellschaft gegen den Kläger und seine Ehefrau als Bürgin Mahnbescheide erwirkt, gegen die Widerspruch einlegt wurde. Die Leasinggesellschaft beantragte die Durchführung des streitigen Verfahrens. Auf Anraten des Gerichts schlossen sie einen Ratenzahlungsvergleich und übernahmen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Hierüber wurde der RS-Versicherer unterrichtet. Dieser lehnte seine Leistungspflicht ab, weil der Kläger lediglich wirtschaftliche Interessen verfolgt und die Obliegenheit, kostenauslösende Maßnahmen vorher mit den Versicherer abzustimmen, verletzt habe. Überdies könne, nachdem der Prozess mit negativem Ausgang abgeschlossen sei, nicht die notwendige Feststellung getroffen werden, dass die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Das OLG Frankfurt[2] hat in der Sache entschieden, dass dem VN Rechtsschutz zuzusagen ist. Der vertraglich zugesagte Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (§ 1 ARB 2005)[3] umfasst die Wahrnehmung der von dem Kläger in der Auseinandersetzung mit der Leasinggesellschaft verfolgten Interessen. Der Kläger hat, indem er sich gegen den mit dem Mahnbescheid und sodann im streitigen Verfahren verfolgten Anspruch der Leasinggesellschaft verteidigte, rechtliche Interessen und nicht lediglich wirtschaftliche Interessen verfolgt. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.5.1991[4] ausgeführt, dass es schwer vorstellbar sei, dass die Verfolgung rechtlicher Interessen nicht auch der Wahrnehmung wirtschaftlicher oder anderer Interessen diene und dass deshalb der in der RS-Versicherung gebotene Schutz für die Verfolgung rechtlicher Interessen auch bestehe, wenn mit der Rechtsverfolgung im Schwerpunkt wirtschaftlichen Zwecke verwirklicht werden sollten. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Der Kläger hat keine der ihn gem. § 17 Abs. 5c ARB 2005 treffenden Obliegenheiten verletzt. § 17 Abs. 5c aa ARB 2005[5] verlangt von dem VN, vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln diese mit dem Versicherer abzustimmen. Diese Obliegenheit hat der Kläger dadurch, dass er nach Übergang ins streitige Verfahren der Klage entgegen getreten ist, ohne dies zuvor mit der Beklagten abzustimmen, nicht verletzt. Denn es handelt sich bei der Verteidigung gegen eine Klage weder um die Erhebung einer Klage noch um die Einlegung eines Rechtsmittels. Der Kläger musste sich gem. § 17 Abs. 5c aa auch nicht über die Einlegung des Widerspruchs mit der Beklagten abstimmen. Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ist kein Rechtsmittel. In der Fachsprache der Juristen hat das Wort Rechtsmittel eine besondere Bedeutung; es bezeichnet einen Rechtsbehelf, durch den die Streitsache an die nächste Instanz gelangt. Diese Bedeutung ist hier maßgeblich.

Der Kläger hat dadurch, dass er sich gegen die Klage verteidigt hat, auch nicht die in § 17 Abs. 5c cc ARB 2005 geregelte Obliegenheit, eine unnötige Erhöhung der Kosten zu vermeiden, verletzt. Da der Beklagten der Einwand fehlender Erfolgsaussicht verschlossen ist, muss folgerichtig angenommen werden, dass der Kläger zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Rechte in einem Anwaltsprozess einen Anwalt beauftragen durfte.

Der Kläger war auch nicht ohne Beschränkung auf die in § 17 Abs. 5c aa ARB 2005 genannten Einzelfälle auf jeden Fall verpflichtet, kostenauslösende Maßnahmen mit der Beklagten abzustimmen. Eine so weit gehende Obliegenheit besteht nicht. Die allgemein gehaltene Bitte der Beklagten im Schreiben vom 19.6.2007, kostenauslösende Maßnahmen mit ihr abzustimmen, hat daher in den vereinbarten Bedingungen keine Grundlage.

Der Kläger hat auch nicht die Auskunftsobliegenheit verletzt. § 17 Abs. 5b ARB 2005[6] verpflichtet den VN, dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben. Auskünfte hat die Beklagte aber n...

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