Um einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Zustand des Leasingfahrzeugs am Vertragsende und dessen Sollzustand vornehmen zu können, muss man wissen, welche konkrete Beschaffenheit es am Ende aufweisen soll. Detaillierten Aufschluss hierüber sollten eigentlich die Leasingverträge geben. Schaut man sich die in der Praxis verwendeten Vertragsformulare jedoch genauer an, stellt man fest, dass konkrete Vorgaben Mangelware sind. Es fehlen konkrete Festlegungen sowohl zur Abgrenzung der Nutzungsspuren von Schäden (wie etwa der zulässigen Tiefe und Anzahl von Steinschlägen auf der Frontscheibe oder Motorhaube, und den Kratzern und Beulen im sichtbaren oder nicht sichtbaren Karosseriebereich) als auch zur Frage ihrer Bewertung im Zusammenhang mit der vom Leasingnehmer zu leistenden Ausgleichszahlung. Nirgends steht etwa zu lesen, ob das Rauchen im Auto oder der Transport von Tieren auf den Sitzen verboten sind und am Ende zu einem Wertabschlag führen, wenn der Autohimmel nikotingelb eingefärbt ist und die Rückbank nach Hund riecht. Nach Regelungen zum Reinigen und Waschen des Fahrzeugs und dessen Abstellen (Garage, Carport, öffentlicher Verkehrsraum) sucht man ebenfalls vergebens.

In der weit überwiegenden Zahl der Fälle werden allgemeine – aber keineswegs vereinheitlichte – Zustands-AGB verwendet. Die Vorlage hierzu liefert Abschn. XVI. Nr. 2 VDA-Muster-AGB für das private Neuwagenleasing.[1] Danach muss sich das Leasingfahrzeug bei Rückgabe in einem "dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Zustand befinden, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein, wobei normale Verschleißspuren nicht als Schäden gelten". Diese Klausel, die seinerzeit noch nicht den Ausschluss der normalen Verschleißspuren enthielt, wurde vom LG München[2] als unwirksam verworfen, weil der Maßstab unklar bleibe und es somit an der erforderlichen Transparenz fehle. Die Begründung überzeugt: Es gibt weder einen dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden generellen Erhaltungszustand von Kraftfahrzeugen noch allgemein gültige Kriterien zur Abgrenzung zwischen Mängeln und Schäden einerseits und normaler Abnutzung andererseits. Ist die Vereinbarung zur Sollbeschaffenheit mangels Transparenz unwirksam, fehlt der Vergleichsmaßstab, so dass die Grundlage für etwaige Ausgleichsansprüche entfällt. Nach Ansicht des LG München ist weiterhin fraglich, ob die Begriffe verkehrs- und betriebssicher wegen der Überschneidungen mit den übrigen unklaren Kriterien der Klausel hinreichend bestimmbar sind. Gleichwohl wird die – um den Zusatz hinsichtlich der Verschleißspuren erweiterte, damit aber keineswegs wirksame – Klausel allgemein weiterverwendet, empfohlen und kaum noch hinterfragt. Sie wird flankiert von Vertragsregelungen, die besagen, dass sich das Leasingfahrzeug, vorbehaltlich hiervon abweichender Sondervereinbarungen, bei Rückgabe in einem unveränderten Zustand befinden muss (Abschn. VIII. Nr. 3 VDA-Muster-AGB für das private Neuwagenleasing).

[1] BAnz Nr. 220 vom 25.11.2003, S. 24644.
[2] DAR 1999, 268.

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