Wird ein Verkäufer ungerechtfertigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen, kann dies eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellen. Eine solche Verpflichtung entsteht, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für ein Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Beispiel: Ein Käufer tankt Diesel statt Benzin, ohne dies zu bemerken. Wegen der eintretenden Motorstörung wird der Verkäufer zur Mängelbeseitigung aufgefordert. In diesem Fall kann der Verkäufer die ihm entstandenen Kosten (z.B. Verbringungskosten, Arbeitskosten) vom Käufer ersetzt verlangen, weil dieser fahrlässig nicht erkannt hat, dass die Ursache für die Störung in seinem Verantwortungsbereich liegt.

[10] BGH, Urt. v. 23.1.2008 – VIII ZR 246/06 – zfs 2008, 686.

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