1. Die Fälligkeit der Gerichtsgebühr knüpft lediglich an den Erlass der gerichtlichen Entscheidung an, deren Zustellung ist zur Herbeiführung der Fälligkeit hingegen nicht erforderlich.

2. Eine automationsgestützte Kostenanforderung bedarf weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels. Auf der Kostenanforderung ist lediglich zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 17.12.2020 – III ZB 16 – 18/20

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