"… II."

[3] Die Eingabe des ASt. ist als Erinnerung jeweils gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim BGH gem. §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 S. 1 GKG grds. der Einzelrichter (Senat, Beschl. v. 12.8.2020 – III ZB 74/19, juris Rn 2; BGH, Beschl. v. 23.4.2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 m.w.N.).

III.

[4] Die zulässigen Erinnerungen sind unbegründet.

[5] 1. Soweit der ASt. geltend macht, die zugrunde liegenden Verfahren seien nicht (rechtskräftig) abgeschlossen, trifft dies nicht zu. Insb. ist der Beschl. v. 8.92020 von den Richtern unterschrieben. Selbst wenn dem ASt. rechtsfehlerhafte Abschriften dieses Beschlusses zugestellt worden wären, stünde dies der Fälligkeit der Gebühren nicht entgegen. § 6 Abs. 2 GKG knüpft die Fälligkeit der Gebühr lediglich an den Erlass der gerichtlichen Entscheidung; ihre Zustellung ist zur Herbeiführung der Fälligkeit nicht erforderlich (vgl. BeckOK Kostenrecht/Toussaint, § 6 GKG Rn 34 [Stand: 1.6.2020]).

[6] Darüber hinaus ergibt sich aus der Eingabe nicht, dass die Abschriften fehlerhaft erstellt worden wären. Sollte der ASt. mit seinem Einwand, Abschrift und Original seien nicht identisch, geltend machen wollen, Grundlage einer Abschrift müsste eine Fotokopie des Originals sein, trifft dies – wie bereits die Bezeichnung “Abschrift' deutlich macht – nicht zu. Es ist daher – wie bereits in dem Beschl. v. 18.6.2020 ausgeführt – nicht zu beanstanden, dass die Abschrift die Unterschriften nicht im Original wiedergibt.

[7] 2. Soweit der ASt. eine fehlende Unterschrift der Kostenrechnungen rügt, verhilft dies den Erinnerungen ebenfalls nicht zum Erfolg. Gem. § 25 Abs. 2 S. 3 Kostenverfügung v. 6.3.2014 (BAnz AT 7.4.2014 B1), geändert durch Änderungsbekanntmachung v. 10.8.2015 (BAnz AT 25.8.2015 B1), bedürfen Kostenanforderungen, die automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist lediglich zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird. Diesen Anforderungen genügen die Kostenrechnungen. Sie sind sogar, wie sich auch aus den vom ASt. übersandten Ablichtungen ergibt, mit einem Dienstsiegel versehen.

[8] 3. Auch im Übrigen sind Fehler der Kostenrechnung nicht ersichtlich.“

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