Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie gemäß § 1357 Abs. 1 BGB sein; dies gilt auch für die Kündigung eines solchen Vertrages.
Der Ehemann der Versicherungsnehmerin hatte deren Vollkaskoversicherung gekündigt, ohne dies mit seiner Ehefrau abzusprechen.[31]
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