Beim Kaskovertrag über ein Leasingfahrzeug ist der Leasingnehmer Versicherungsnehmer und Halter, der Leasinggeber Eigentümer des Fahrzeuges. Insoweit handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 ff. VVG).

1. Neuwertspitze

Bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages steht die Neuwertspitze dem Versicherungsnehmer zu. Der Leasinggeber hat lediglich Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert und Ablösewert.[60]

2. Wertminderung

Der Leasinggeber ist verpflichtet, die Entschädigungsleistung eines Versicherers dem Leasingnehmer zukommen zu lassen. Dies gilt auch für die Wertminderung, die den Anspruch des Leasinggebers auf Restwertausgleich entsprechend mindert.[61]

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