In der Teilkaskoversicherung besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn ein Fahrzeug in einen überschwemmten Bereich der Straße hineinfährt und dort durch das stehende Wasser beschädigt wird.

Der Ehemann der Klägerin war mit deren teilkaskoversicherten Fahrzeug in eine 10-15 cm hohe Regenwasseransammlung auf einer Straße gefahren. Das Fahrzeug erlitt infolge eingedrungenen Regenwassers einen Totalschaden.

Nach der bisher herrschenden Rechtsprechung bestand kein Versicherungsschutz. Das OLG Karlsruhe weist jedoch zutreffend darauf hin, dass A.2.2.1.3 S. 4 AKB nur eine Klarstellung zum Begriff der Unmittelbarkeit enthält. Danach sind nur solche Fahrzeugschäden vom Deckungsschutz ausgeschlossen, die auf ein durch die Naturgewalt veranlasstes Fehlverhalten zurückzuführen sind. Hiervon kann keine Rede sein, wenn ein Fahrzeugführer lediglich seine Fahrt fortsetzt.[59]

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