Als Grundstückseinfriedung sind nur solche Grenzeinrichtungen anzusehen, die dazu bestimmt sind, das Grundstück gegen störende Einwirkungen abzuschirmen. Eine Trockenmauer, die ausschließlich Stützfunktion hat, ist hiervon nicht umfasst;[78] Dies gilt auch für einen Sichtschutzzaun einer Terrasse.[79]

[78] OLG Dresden, 4 U 1400/17, r+s 2018, 142.
[79] AG Ansbach, 5 C 516/17, r+s 2018, 143.

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