Als Grundstückseinfriedung sind nur solche Grenzeinrichtungen anzusehen, die dazu bestimmt sind, das Grundstück gegen störende Einwirkungen abzuschirmen. Eine Trockenmauer, die ausschließlich Stützfunktion hat, ist hiervon nicht umfasst;[78] Dies gilt auch für einen Sichtschutzzaun einer Terrasse.[79]
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