Der Versicherungsnehmer hat einen Leistungsanspruch gegen den Kaskoversicherer auch dann, wenn er nicht Eigentümer des versicherten Fahrzeuges ist.

Die Klägerin, ein Autohaus, hatte wegen der von ihr durchgeführten Reparaturarbeiten die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegenüber seiner Kaskoversicherung gepfändet und überweisen lassen. Es handelte sich um ein Leasingfahrzeug, sodass der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer des Fahrzeuges war. Gleichwohl wurde der Klage stattgegeben, weil der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Pfändung und Überweisung bezüglich des geltend gemachten Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag Forderungsinhaber war. Bei Leasingverträgen sei zwar von einer Fremdversicherung auszugehen, im Hinblick auf das Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers als Eigentümer. Dieses Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers sei jedoch hinreichend gewahrt, weil das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert worden war.[56]

[56] OLG Hamm, 20 U 19/18, r+s 2019, 142.

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