Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass die Schadenaufstellung nichtverbrannte Gegenstände enthält, muss er für eine sofortige Richtigstellung sorgen, ansonsten ist von einer arglistigen Obliegenheitsverletzung auszugehen.

Im Rahmen der Ermittlungen fanden die ermittelnden Beamten zahlreiche Gegenstände, welche die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Liste als verbrannt bezeichnet hatte.[91]

[Fortsetzung in zfs 7/21]

Autor: RA Dr. Hubert van Bühren, FA für Versicherungsrecht

zfs 6/2021, S. 303 - 314

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