Die Rechtsprechung zum Regressverzicht resultiert aus einer ergänzenden Auslegung des Versicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer als Vermieter und dem Gebäudeversicherer. Der Vermieter hat ein Interesse daran, dass der Mieter, auf den er in der Regel die Kosten der Versicherung abwälzt, bei fahrlässiger Schadensverursachung geschützt ist. Diese Grundsätze gelten auch bei Vermietung eines Ferienhauses.[68]

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