Der klagende Betreiber einer Straßenbahn macht die Verurteilung des bei der Bekl. zu 1) Haftpflichtversicherten. Bekl. zu 2) als Halter eines Lkw – Gespanns nach einer Kollision mit dem Gespann zur Zahlung restlichen Schadensersatzes geltend. Der Fahrer der aus drei Waggons bestehenden Straßenbahn mit einer Länge von 35,4 m befuhr eine Landstraße in Richtung eines Kreises. Die Schienen waren nicht auf einemeigenen Gleiskörper verlegt, sondern auf der Fahrspur des Individualverkehrs eingelassen. Links von dem mittig auf der Geradeausspur verlaufenden Schienenstrang befindet sich eine zu einem Parkplatz eines Einkaufmarkts führende Linksabbiegerspur.

Dort stand der Bekl. zu 2) mit dem von ihm geführten Gespann, um vor dem beabsichtigten Abbiegen den Gegenverkehr passieren zu lassen. Als der Bekl. abbog, näherte sich von hinten die Straßenbahn. Beim Abbiegen des Gespanns schwenkte die hintere rechte Ecke des Aufliegers in den Gleisbereich hinein und kollidierte mit dem mittleren Waggon der Straßenbahn.

Der Senat ging von einer alleinigen Heftung des Halters und Fahrers des Gespanns aus und sprach dem Betreiber der Straßenbahn weitergehend als das Landgericht einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz zu.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge