[1] „Die Kl. macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Mitarbeiters B Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls auf ihrem Betriebsgelände geltend, bei dem B durch die Explosion eines Druckbehälters in der Kältezentrale, den der bei der Bekl. zu 1 beschäftigte Bekl. zu 2 überprüfen sollte, schwer verletzt wurde.

[2] Die Kl. erteilte der Bekl. zu 1 am 18.10.2002 den Auftrag, Heizungsausdehnungsgefäße auf ihrem Betriebsgelände zu überprüfen. Die Bekl. zu 1 ließ diesen Auftrag am 14.11.2002 durch zwei ihrer Mitarbeiter, unter anderem den Bekl. zu 2, ausführen. Nachdem die beiden Mitarbeiter der Bekl. zu 1 bereits einige Ausdehnungsgefäße überprüft hatten, meldete sich der Bekl. zu 2 bei B., der als Betriebshandwerker bei der Kl. beschäftigt war, um die Druckbehälter in der Kältezentrale zu kontrollieren. Die Zeugen B und H, beide AN der Kl., schlossen den Mitarbeitern der Bekl. zu 1 daraufhin die Tür zur Kältezentrale auf und riefen in der Leitzentrale an, um die Kleinkälteanlage für die Zeit der Überprüfung außer Betrieb zu setzen. Während der Bekl. zu 2 die Überprüfung vornahm, explodierte das Ausdehnungsgefäß, wodurch sowohl der Bekl. zu 2 als auch der Zeuge B, der in der Nähe eigenen Arbeiten nachging, schwer verletzt wurden. Die Ursache der Explosion ist zwischen den Parteien streitig.

[3] Das LG hat der Klage – soweit es sie für entscheidungsreif hielt – durch Teilgrund- und Teilendurteil hinsichtlich des Zahlungsantrages in Höhe von 21.072,43 EUR sowie hinsichtlich des Feststellungsantrags stattgegeben und weiter die Verpflichtung der Bekl. zum Schadensersatz festgestellt, soweit die Kl. den weiteren entgangenen Gewinn des Zeugen B. aufgrund des Unfalles geltend gemacht hat. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG das Urt. des LG mit Ausnahme eines von den Bekl. in Höhe von 345,42 EUR anerkannten Betrages durch Teilanerkenntnis- und Endurteil abgeändert und die Klage im Übrigen – auch unter Einbeziehung des vom LG noch nicht entschiedenen Teils des Klagebegehrens – abgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt die Kl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil entschieden worden ist.

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