1. Der Anspruchs auf Entschädigung wegen Bruchschäden an einer Windschutzscheibe setzt keine genaue zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls voraus, solange der Schaden zeitnah zu seiner Meldung eingetreten ist.

2. Ein Glasbruch liegt auch dann vor, wenn Einschnitte, Risse oder Sprünge in der Windschutzscheibe vorhanden sind. (Leitsätze der Schriftleitung)

LG Saarbrücken, Urt. v. 10.2.2023 – 13 S 109/22

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